Vereinssatzung

§ 1 Name des Vereins

Der Name des Vereins lautet:
Arbeiter-Kameradschaftsverein Sulzbach-Rosenberg und Umgebung e.V.

Sitz Sulzbach-Rosenberg.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

 

§ 3 Beiträge

Zur Bestreitung der für Vereinszwecke entstehenden Auslagen wird ein Beitrag erhoben.
Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Ab 01.01.2023 beträgt dieser Beitrag 10,00 Euro pro Kalenderjahr.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

4.1 Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit unter Ausschluss des Rechtsweges. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.

4.2 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

4.3 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf ein etwaiges Vereinsvermögen. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam.

4.4 Ein Mitglied kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt,

b) wenn das Mitglied Handlungen begeht, die es unwürdig machen, dem Verein weiter anzugehören oder

c) wenn es wiederholt gröblich gegen die Satzungsbestimmungen verstößt.

Auch ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf ein etwaiges Vereinsvermögen. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied ein Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Wiederaufnahme
eines ausgeschlossenen Mitglieds ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zulässig.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorstand

b) dem 2. Vorstand

c) dem 1. Kassier

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 7 Gesamtvorstand

7.1 Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

- dem 1. Vorstand

- dem 2. Vorstand

- dem 1. Kassier

- dem 2. Kassier

- dem 1. Schriftführer

- dem 2. Schriftführer

- dem 1. Zeltwart

- dem 2. Zeltwart

- dem Wanderwart

- EDV-Beauftragten

- max. zehn Beisitzern

Den Beisitzern können Zusatzaufgaben gegeben werden (z.B. Reiseleitung, Mitgliedsverwaltung, regionale oder thematische Arbeitsgruppen, Jugendwart).

7.2 Bei den notwendigen Funktionen sind Doppelbesetzungen zulässig, sofern sich dadurch kein Interessenskonflikt ergibt. So ist eine Doppelbesetzung 1. oder 2. Vorstand als 1. oder 2. Kassier ausgeschlossen. Vorstandsmitglieder, die eine Doppelfunktion
ausüben, haben jedoch nur 1 Stimme und zählen nur 1 mal als anwesend.
7.3 Der Vorstand und zwei Kassenprüfer werden in einer ordentlichen Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
7.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus irgendwelchen Gründen aus dem Amt aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
7.5 Für die Wahl als Vorstandsmitglied und als Kassenprüfer, ist die Vollendung des 21. Lebensjahres Voraussetzung.
7.6 Nach Ablauf der Wahlperiode beschließt eine Hauptversammlung über seine Entlastung. Wiederwahl ist zulässig.
7.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Doppelbesetzungen zählt die natürliche Person. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorstandes den Ausschlag.
7.8 Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorstand bzw. der 2. Vorstand binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

Es sind folgende Mitgliederversammlungen abzuhalten, bei denen jedes Mitglied stimmberechtigt ist: Einmal im Jahr und zwar möglichst im Januar die ordentliche Jahreshauptversammlung. Außerdem auf Beschluss des Vorstandes aus besonderen
Gründen außerordentliche Hauptversammlungen. Die Hauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung dazu erfolgt eine Woche vorher in der Sulzbach-Rosenberger Zeitung. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Zu ihrer Tagesordnung gehören insbesondere:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht des Schriftführers

c) Entgegennahme der Rechnungslegung des Kassiers

d) Bericht der Kassenprüfer

e) Außerdem beschließt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit die Ernennung von Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern.

Die Vorbereitung der Versammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Versammlungen und Beschlüsse des Vereins in der Mitgliederversammlung sind zu beurkunden. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Todesfall

entfällt

 

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur nach ordnungsmäßiger Bekanntmachung in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu einer Änderung des Vereinszwecks ist 3Ú4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 Beschlussfassung

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog.
relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder auf 5 gesunken ist. Die Auflösung erfolgt durch einfachen Beschluss einer Mitgliederversammlung. Das Vermögen des Vereins fällt bei der Auflösung der Stadt Sulzbach-Rosenberg zu. Die
Fahne sowie das übrige Inventar des Vereins soll der Stadt Sulzbach-Rosenberg zur Aufbewahrung übergeben werden, bis ein anderer Verein mit demselben Zweck ins Leben tritt.